Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bei dem Titel eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte.

Die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wurde durch die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer auf ihrer Sitzung vom 22. bis 23. November 2004 eingeführt.

Rechtsgebiete der Ausbildung

Inhaltlich wird der Titel durch die in § 14c der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Es sind dies

  • Recht der Wohnraummietverhältnisse,
  • Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
  • Wohnungseigentumsrecht,
  • Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
  • Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht,
  • Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.

Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. j FAO den Nachweis von 120 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

Statistik

Zum 1. Januar 2018 sind 3.691 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise

  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF; 146 kB)